BEG 261, 262 & 461 – befristete Ausnahmeregelung wegen der Flutkatastrophe 2021

BEG 261, 262 & 461 – befristete Ausnahmeregelung wegen der Flutkatastrophe 2021

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  • September 13, 2021

Zur Unterstützung von Betroffenen der Flut werden ergänzend zum Aufbauhilfegesetz 2021 folgende Sonderregelungen der Förderung aus der BEG eingeführt:

Alle Antragsteller, deren Gebäude aufgrund des Hochwassers / Starkregens beschädigt bzw. zerstört wurden und in Gebieten liegen, die von den zuständigen Behörden der Länder bzw. Kommunen als betroffene Gebiete der Flutkatastrophe vom Juli 2021 anerkannt und dokumentiert sind.

Mit der BEG werden energetische Einzelmaßnahmen sowie energetische Komplettsanierungen und energieeffiziente Neubauten von Wohngebäuden gefördert, die einen höheren energetischen Standard gegenüber dem Ursprungszustand des beschädigten bzw. zerstörten Gebäudes erreichen.

Abweichend zu den BEG-Förderrichtlinien Einzelmaßnahmen (EM) und Wohngebäude (WG) gelten für Betroffene der Flutkatastrophe vom Juli 2021 befristet bis zum 30.06.2023 folgende Ausnahmeregelungen:

1. Vorgezogener Vorhabensbeginn

Betroffene können bereits vor Antragstellung bei der KfW mit den Baumaßnahmen vor Ort beginnen. Diese Ausnahmeregelung gilt für alle Liefer- und Leistungsverträge mit Baubeginn ab dem
12.07.2021. Die Antragstellung bei der KfW muss bis spätestens zum 30.06.2023 (Antragseingang bei der KfW) erfolgen.

2. Regelung für Verschlechterungsverbot in EBS

Neue Investitionen in Gebäude, bei denen frühere Investitionen bereits mit den BEG-Vorgängerprogrammen Energieeffizient Bauen und Sanieren (EBS) gefördert wurden, können im Rahmen der BEG gefördert werden. Eine anteilige Rückforderung der gewährten EBS-Förderung für frühere Investitionen erfolgt nicht, wenn Fristen (z.B. zur Mindestnutzungsdauer) nicht eingehalten wurden.

3. Kumulierungsgrenzen

Eine Kumulierung der BEG-Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln zur Bekämpfung der Flutschäden und für den Wiederaufbau von Gebäuden ist bis zur Einhaltung einer Förderquote von insgesamt 80 % (in Härtefällen von maximal 100 % der förderfähigen Kosten) der im Rahmen der BEG förderfähigen Kosten möglich. Bei Überschreitung des Grenzwertes wird die BEG-Förderung ggfs. bis zur Einhaltung dieser Schwelle gekürzt.

4. Nachweise

Die Hausbank hat sich bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung davon zu überzeugen und in den Kreditunterlagen zu dokumentieren, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Betroffenen im Sinne des Aufbauhilfegesetzes 2021 handelt. Die KfW behält sich eine Überprüfung im Rahmen von Stichproben vor. Die mit der Antragstellung verbundenen Angaben für die dargelegten
Ausnahmen können so erfolgen, als ob die geltenden allgemeinen BEG-Richtlinien eingehalten werden.

Weiterführende Informationen zur Hochwasserhilfe der KfW finden Sie hier:

Allgemein:

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/KfW-Hochwasser-Hilfe/

FAQ:

https://www.deutschland-machts-effizient.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-
bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html?cms_artId=2786334

Wohngebäude –  Kredit 261 & 262:

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-
Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Bundesf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-effiziente-Geb%C3%A4ude-
Wohngeb%C3%A4ude-Kredit-(261-262)/

Wohngebäude – Zuschuss 461:

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-
Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Bundesf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-effiziente-Geb%C3%A4ude-Wohngeb%C3%A4ude-Zuschuss-(461)/

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