Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) informiert:

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) informiert:

  • by - admin
  • September 13, 2021

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) informiert:

Die KfW erweitert den Umfang der aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung in Bezug auf die BEG-Förderung.

Die Regelung zur aufschiebenden oder auflösenden Bedingung gilt auch für Kaufverträge bei der Ersterwerbsförderung der KfW.

Beim Abschluss von Verträgen mit aufschiebender bzw. auflösender Bedingung sind die Fördermittelanträge bei der KfW vor dem Beginn der Bauarbeiten (Liefer- und Leistungsverträge) bzw. vor der ersten Kaufpreiszahlung (Kaufverträge) zu stellen. Ein Abschluss des Kaufvertrages mit aufschiebender oder auflösender Bedingung bleibt nachdieser neuen Regelung noch förderunschädlich.

Weil KfW und das BAFA bisher anders informiert haben, wird für Verträge, die bis zum Ende Juni 2021 geschlossen wurden, die Übergangsregelung gewährt, wonach auch ein an die Gewährung der Förderung gekoppeltes Rücktrittsrecht reicht, damit die Verträge als förderunschädlich für die BEG anerkannt werden.

Die genaue Formulierung einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen steht den Vertragsparteien frei. Folgende Musterformulierung einer aufschiebenden Bedingung wird von der KfW bzw. vom BAFA anerkannt:

„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens / eines Neubauvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWi beim BAFA oder der KfW [beantragt [hat/diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].Dieser Vertrag tritt hinsichtlich dieser Verpflichtung erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA/die KfW] den Antrag bewilligt und die Förderung mit [einem Zuwendungsbescheid/einer Finanzierungszusage] gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“

Änderungen für Liefer- und Leistungsverträge:

Der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen vor KfW-Antragstellung stellt einen förderschädlichen Vorhabenbeginn dar und steht grundsätzlich einer Förderung entgegen.

Durch die aufschiebende oder auflösende Bedingung in Liefer- und Leistungsverträgen kann die Förderschädlichkeit aufgehoben werden.
Vor der BEG-Antragstellung geschlossene Verträge über Beratungs- und Planungsleistungen bleiben förderunschädlich. 

Das gilt unabhängig davon, wann diese Verträge geschlossen wurden, also z. B. auch für bereits in 2020 abgeschlossene Liefer- und Leistungsverträge, wenn sie eine aufschiebende bzw. auflösende
Bedingung wegen einer Förderung nach der BEG oder nach einem der Vorgängerprogramme der BEG (EBS-Programme, MAP, APEE oder HZO) enthielten.

Weitere Informationen, Fördermittelberatung und Finanzierungsrechner und weitere Informationen finden Sie auf unsrer Webseite – https://www.umschuldungsprofi.de/

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