Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

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Neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ersetzt die bisherige KfW-Förderung zum 01.07.2021.

Die neue BEG gilt für Wohngebäude (z.B. ETW, EFH, MFH oder Wohnheime), aber auch für sonstige Gebäude (z.B. Gewerbegebäude, kommunale Gebäude oder Krankenhäuser).

 

Neuerungen ab 1.7.2021 für Wohngebäude:

1. Neuer Vorhabensbeginn für Neubau & Vollsanierung (BEG WG 261)

– Der KfW-Antrag muss vor Vorhabensbeginn erfolgen. Das bedeutet Antragstellung vor Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages bzw. Kaufvertrages.

Als Beginn der Baumaßnahme gelten auch direkt gebäudebezogene Maßnahmen, wie z.B. Erschließung oder Erdaushub.

2. Förderfähigkeit von Erneuerbare Energien-Anlagen von Neubau (BEG WG 261 mit EE-Paket)

– Für Neubauvorhaben mit erhöhter Förderfähigkeit (Erneuerbare Energien-Paket) kann die Förderung vor einer Antragstellung ab 01.07.2021 gesichert werden durch:

– Den Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen erst nach einem dokumentierten Finanzierungsgespräch bei der Hausbank oder

– Die Einfügung einer aufschiebenden Bedingung im Liefer- oder Leistungsvertrag. Anerkannt wird ausschließlich die Musterformulierung des BMWi (KfW-Formular Nr. 600 000 4810).

Förderunschädlich bei Neubau und Sanierung sind der Beginn und Abschluss von Planungs- und Beratungsleistungen sowie die Durchführung von Genehmigungsverfahren für das Bauvorhaben (MODERNISIERUNGSKREDIT).

3. Laufzeitvarianten – Neubau/Vollsanierung (261) & Einzahlmaßnahmen (262) (in Jahren: Gesamtlaufzeit/tilgungsfreie Anlaufjahre/Zinsbindung)

10 2 10
20 3 10
30 5 10
10 10 10

Stand 04/2021- Änderungen vorbehalten-

 

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